3.3 Am 17. September 2018 reichte der Beschwerdeführer als Ergänzung zur Beschwerde vom 26. August 2018 nochmals ein Schreiben ein. 3.4 Die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 21. September 2018 ging am 24. September 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein. 3.5 Mit Verfügung vom 24. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Beschwerdeantwort (mit Beilage) zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird. II.