a ZPO auf Beilagen hin, die als Tatsachen und Beweise dienen sollen, von denen er anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 21. April 2016 (BM 16 448) keine Kenntnis gehabt habe. Zudem brachte er vor, der Beschwerdegegner habe die getroffene Vereinbarung insofern nicht eingehalten, als dieser den vereinbarten Betrag in Höhe von CHF 7'000.00 sowie den Anteil an den Verfahrenskosten nicht bezahlt habe. Der Beschwerdeführer reichte folgende drei Beilagen ein: Beilage 1: Einschreiben vom 7. April 2016 an die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, Frau Vorsitzende Egger Scholl betreffend «BM 16 448; A.________/