2.4 Mit Verfügung vom 30. April 2018 eröffnete die Vorinstanz den Parteien, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. März 2018 als Revisionsgesuch i.S.v. Art. 328 ff. ZPO entgegengenommen werde und eröffnete damit das Revisionsverfahren BM 18 866. 2.5 Im Schreiben vom 1. Mai 2018 wies der Beschwerdeführer nach Nennung von Art. 328 Abs. 1 Bst. a ZPO auf Beilagen hin, die als Tatsachen und Beweise dienen sollen, von denen er anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 21. April 2016 (BM 16 448) keine Kenntnis gehabt habe.