Anlässlich dieser Schlichtungsverhandlung führte der Gesuchsteller aus, dass er mit Eingabe vom 1. März 2018 zusätzlich den Antrag habe stellen wollen, die Vereinbarung vom 21. April 2016 sei für unwirksam zu erklären. Daraufhin teilte die Vorsitzende der Vorinstanz den Parteien mit, dass das genannte Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in einem anderen Verfahren (Revision) zu behandeln sei und das Schlichtungsverfahren (BM 18 388) bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens sistiert werde. 2.4