2.2 Mit Schreiben vom 1. März 2018 an die Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die zwischen ihm und dem Beschwerdegegner anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. April 2016 geschlossene Vereinbarung sei durch die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland aufzuheben. 2.3 Aufgrund bestehender Unklarheit über den Streitgegenstand wurden die Parteien am 25. April 2018 zu einer Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich dieser Schlichtungsverhandlung führte der Gesuchsteller aus, dass er mit Eingabe vom 1. März 2018 zusätzlich den Antrag habe stellen wollen, die Vereinbarung vom 21. April 2016 sei für unwirksam zu erklären.