Der vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossene Vergleich hat zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 203 Abs. 2 ZPO). Will aber eine Partei den von der Schlichtungsbehörde abgeschlossenen Vergleich etwa wegen Willensmängel anfechten, steht ihr nur die Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 Bst. c ZPO als primäres und ausschliessliches Rechtsmittel zur Verfügung (E. 7). Wird im Revisionsverfahren ein Willensmangel geltend gemacht, werden die obligationenrechtlichen Bestimmungen verdrängt und die prozessuale Sonderbestimmung der Revisionsfrist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO kommt zur Anwendung (E. 9.7). Erwägungen: I.