Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 18 419 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Oktober 2018 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Schlup Gerichtsschreiberin Hostettler Verfahrensbeteiligte A.________ Kläger/Beschwerdeführer gegen B.________ Beklagter/Beschwerdegegner Gegenstand Revision Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde Bern- Mittelland vom 17. August 2018 (BM 18 866) Regeste: Revision eines Vergleichs aufgrund eines Willensmangels Der vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossene Vergleich hat zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 203 Abs. 2 ZPO). Will aber eine Partei den von der Schlichtungsbehörde abgeschlossenen Vergleich etwa wegen Willensmängel anfechten, steht ihr nur die Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 Bst. c ZPO als primäres und aussch- liessliches Rechtsmittel zur Verfügung (E. 7). Wird im Revisionsverfahren ein Willensmangel geltend gemacht, werden die obligationen- rechtlichen Bestimmungen verdrängt und die prozessuale Sonderbestimmung der Revisi- onsfrist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO kommt zur Anwendung (E. 9.7). Erwägungen: I. 1. 1.1 Am 24. Februar 2016 ging bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland (nachfol- gend: Vorinstanz) ein Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein (BM 16 448), in dem er beantragte, dass B.________ (nachfolgend: Beschwer- degegner) zu verurteilen sei, den Betrag von CHF 10‘547.90 zuzüglich Zins zu 5% zu bezahlen und die sich im Grenzabschnitt befindliche Solaranlage zu entfernen. Eventualiter sei er zu verurteilen, die sich im Grenzabstand befindliche Solaranlage auf den gesetzlich zulässigen Abstand zurückzuversetzen. 1.2 An der darauffolgenden Verhandlung vom 21. April 2016 konnte zwischen den bei- den Parteien, welche beide rechtsanwaltlich vertreten waren, eine Vereinbarung abgeschlossen werden. Die Vereinbarung lautet wie folgt: 1. B.________ verpflichtet sich, A.________ bis 31. Mai 2016 einen Betrag von CHF 7‘000.00 zu bezahlen. 2. A.________ erklärt sich ausdrücklich mit dem Verbleib der Solaranlage auf dem Grundstück von B.________ (C._____[Ort] Gbbl-Nr. ______), im heutigen Umfang und am heutigen Standort einverstanden. 3. A.________ verpflichtet sich, auf erste Anfrage von B.________ oder seines Rechtsnachfolgers als Eigentümer der Liegenschaft C._____[Ort] Gbbl-Nr. ______ ein entsprechendes Näherbau- recht zugunsten der genannten Liegenschaft bzw. zulasten der Liegenschaft von A.________ (C._____[Ort] Gbbl-Nr. ______) errichten zu lassen. Die entsprechenden Notariats- und Grund- buchkosten würden diesfalls von den Parteien hälftig übernommen werden. 4. Die Verfahrenskosten von CHF 500.00 werden halbiert. B.________ ersetzt A.________ für vorgeschossene Verfahrenskosten bis 31. Mai 2016 CHF 250.00. 2 5. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. 6. Mit vollständiger Abwicklung der Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller gegen- seitigen Ansprüche aus diesem Verfahren bzw. aus den Heizkosten bis dato sowie aus dem Er- stellen der Solaranlage für vollständig auseinandergesetzt. 2. 2.1 Mit Gesuch vom 21. Februar 2018 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz mit den Rechtsbegehren, dass der Beschwerdegegner zur Bezahlung eines Betrags von CHF 10‘547.80 nebst Zins zu 5% seit 14. November 2014 zu verurteilen sei und dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ______ des Be- treibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, aufzuheben sei (BM 18 388). 2.2 Mit Schreiben vom 1. März 2018 an die Vorinstanz beantragte der Beschwerdefüh- rer sinngemäss, die zwischen ihm und dem Beschwerdegegner anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. April 2016 geschlossene Vereinbarung sei durch die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland aufzuheben. 2.3 Aufgrund bestehender Unklarheit über den Streitgegenstand wurden die Parteien am 25. April 2018 zu einer Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich dieser Schlichtungsverhandlung führte der Gesuchsteller aus, dass er mit Eingabe vom 1. März 2018 zusätzlich den Antrag habe stellen wollen, die Vereinbarung vom 21. April 2016 sei für unwirksam zu erklären. Daraufhin teilte die Vorsitzende der Vorinstanz den Parteien mit, dass das genannte Rechtsbegehren des Beschwerde- führers in einem anderen Verfahren (Revision) zu behandeln sei und das Schlich- tungsverfahren (BM 18 388) bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens sistiert werde. 2.4 Mit Verfügung vom 30. April 2018 eröffnete die Vorinstanz den Parteien, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. März 2018 als Revisionsgesuch i.S.v. Art. 328 ff. ZPO entgegengenommen werde und eröffnete damit das Revisionsver- fahren BM 18 866. 2.5 Im Schreiben vom 1. Mai 2018 wies der Beschwerdeführer nach Nennung von Art. 328 Abs. 1 Bst. a ZPO auf Beilagen hin, die als Tatsachen und Beweise dienen sollen, von denen er anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 21. April 2016 (BM 16 448) keine Kenntnis gehabt habe. Zudem brachte er vor, der Beschwerde- gegner habe die getroffene Vereinbarung insofern nicht eingehalten, als dieser den vereinbarten Betrag in Höhe von CHF 7'000.00 sowie den Anteil an den Verfah- renskosten nicht bezahlt habe. Der Beschwerdeführer reichte folgende drei Beila- gen ein: Beilage 1: Einschreiben vom 7. April 2016 an die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, Frau Vorsit- zende Egger Scholl betreffend «BM 16 448; A.________/ B.________» von Rechtsan- walt D._______; Beilage 2: E-Mail vom 16. Januar 2017, 16:50 Uhr an A.________ von E.________, an A.________ ______ mit dem Betreff «Bericht Sonnenkollektoren F._______»; 3 Beilage 3: Undatiertes Schreiben von A.________ mit der Überschrift «Äusserungen», welches er gemäss Ausführungen im Schreiben vom 1. Mai 2018 B.________ übergeben habe. 3. 3.1 Mit Entscheid der Vorinstanz vom 17. August 2018 wurde das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. März 2018 abgewiesen. 3.2 Mit Eingabe vom 26. August 2018 (Postaufgabe am 29. August 2018) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte: - Das im Entscheid abgewiesene Revisionsgesuch sei zuzulassen. - Die Vereinbarung vom 21. April 2016 sei gänzlich aufzuheben. - Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Schlichtungsbehörde aufzuerlegen. 3.3 Am 17. September 2018 reichte der Beschwerdeführer als Ergänzung zur Be- schwerde vom 26. August 2018 nochmals ein Schreiben ein. 3.4 Die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 21. September 2018 ging am 24. September 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein. 3.5 Mit Verfügung vom 24. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Beschwerdeantwort (mit Beilage) zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird. II. 4. Der Entscheid einer Schlichtungsbehörde über ein Revisionsgesuch ist mit Be- schwerde anfechtbar (Art. 332 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 5. Auf die frist- und formgerecht erfolgte Beschwerde ist einzutreten (Art. 321 ZPO). 6. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Behandlung der Beschwerde in jeder Hinsicht zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). III. 7. Vorweg bedarf es einer kurzen Erläuterung zur geltend gemachten Norm von Art. 328 Abs. 1 Bst. a ZPO. Der vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossene Ver- gleich hat zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Will aber eine Partei den von der Schlichtungsbehörde abgeschlossenen Vergleich etwa wegen Willensmängeln anfechten, steht ihr nur die Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 Bst. c ZPO zur Verfügung und nicht etwa Art. 328 Abs. 1 4 Bst. a ZPO, wie dies vom Beschwerdeführer und von der Vorinstanz fälschlicher- weise angenommen wurde. Die Revision nach Art. 328 Abs. 1 Bst. c ZPO ist näm- lich für materielle und prozessuale Mängel des Vergleichs primäres und aussch- liessliches «Rechtsmittel» (BGE 139 II 133 E. 1.3). 8. 8.1 Im angefochtenen Entscheid brachte die Vorinstanz vor, dass sich der Beschwer- deführer zu keinem Zeitpunkt geäussert habe, in welchem Zeitpunkt er die behaup- teten Revisionsgründe zur Kenntnis genommen haben wolle. In diesem Zusam- menhang komme er bereits seiner Substantiierungspflicht nicht ausreichend nach. Aus den eingereichten Schreiben sei vielmehr ersichtlich, dass das erste vom 7. April 2016 und das zweite vom 16. Januar 2017 datiert sei und dass das dritte undatiert sei. Es sei daher äusserst fraglich, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht worden sei. Stütze man sich lediglich auf diese Daten, sei auf das Ge- such wegen Verwirkung der Frist nicht einzutreten. Mit der Begründung, dass das Gesuch laienhaft formuliert sei, kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die weite- ren Voraussetzungen dennoch zu prüfen seien. Des Weiteren führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer vorliegend kei- ne schlüssigen Ausführungen zu den Voraussetzungen der Revision gemacht ha- be. Der Beschwerdeführer lege insbesondere nicht dar, dass ihm das Nachschie- ben der neu entdeckten Tatsachen oder Beweismittel nicht als Verletzung durch- schnittlicher Sorgfalt habe angelastet werde können. Auf das Revisionsgesuch wä- re deshalb bereites mangels der erwähnten Prozessvoraussetzungen nicht einzu- treten. 8.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass er auf seine erste Anfrage bei seinem Bruder zum Standort der Solarpanels die Antwort bekommen habe, diese seien durch die Baukommission der damaligen Gemeinde C._____[Ort] «abgesegnet» worden, was er seinem Bruder geglaubt habe. Auch im Schreiben vom 8. April 2016 (recte: 7. April 2016) durch den Rechtsanwalt seines Bruders an die Schlichtungsbehörde (Gesuchsbeilage [GB] 1), sei auf die rechts- kräftige Baubewilligung vom 17. Juli 2009 hingewiesen worden und er sei weiter getäuscht worden, denn die Baubewilligung sei ohne Plan eingereicht worden. Es sei dann am 21. April 2016 zu dieser folgenschweren Vereinbarung gekommen (Beschwerdebeilage [BB 5]). Er habe mit dem Schreiben vom 1. März 2018 primär mitteilen wollen, dass er durch die von ihm veranlassten Recherchen von der Ver- einbarung vom 21. April 2016 zurücktreten werde. Weiter machte der Beschwerde- führer geltend, B.________ habe alle getäuscht. Die Gesuchsbeilage 1 solle zei- gen, dass durch die beklagte Partei (Beschwerdegegner) immer noch auf die rechtskräftige Baubewilligung hingewiesen werde und es von der klagenden Partei (Beschwerdeführer) sinnlos sei, etwas gegen den Standort des Solarpanels einzu- wenden. Die Gesuchsbeilage 2 solle zeigen, dass die Solaranlage nicht gemäss Baubewilligung, sondern gesetzeswidrig erstellt worden sei. Die Gesuchsbeilage 3 sei ein undatiertes Schreiben vom Beschwerdeführer selbst mit der Überschrift «Äusserungen», bei genauem Durchlesen sei das Datum des Schreibens zweimal klar ersichtlich: 19. Januar 2017. 5 9. 9.1 Das Revisionsgesuch ist innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisions- grundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). 9.2 Ein Revisionsgrund gilt als entdeckt, sobald der Gesuchsteller von den tatbestand- lichen Elementen, die den Revisionsgrund konstituieren, sichere Kenntnis hat, wo- bei die Frist ab diesem Moment ungeachtet der Beweiskraft der neuentdeckten Tatsache zu laufen beginnt (HERZOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 329 ZPO). Die Frist beginnt also zu lau- fen, sobald der Gesuchsteller für die Kenntnis von neuen Tatsachen, die nach Rechtskraft des Urteils entdeckt wurden, eine sichere Grundlage hat, auch wenn noch kein sicherer Beweis vorliegt. Bloss vage Anhaltspunkte oder Vermutungen lösen den Fristenlauf hingegen noch nicht aus (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 7a zu Art. 329 ZPO; BGE 95 II 283 E. 2b). Der Gesuchsteller muss von den Tatsachen mithin «diejenigen Elemente kennen, welche für eine Substantiierung notwendig sind und Schlüsse auf ihre Relevanz in Hinsicht auf ein Revisionsgesuch zulassen» (Urteil des Bundesgerichts 4A_277/2014 vom 26. August 2014 E.3.3. mit Hinweisen). 9.3 Bei der Revisionsfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass Nichteinhaltung der Frist zum Rechtsverlust führt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 3 zu Art. 329 ZPO). Auf ein verspätetes Revisionsgesuch kann mangels Frist- wahrung nicht eingetreten werden (HERZOG, a.a.O., N. 3 zu Art. 329 ZPO). 9.4 Wird die zivilrechtliche Unwirksamkeit einer verfahrensabschliessenden Prozess- handlung geltend gemacht, so ist diese ebenfalls binnen 90 Tagen seit Entdeckung des Unwirksamkeitsgrundes geltend zu machen. Art. 21 bzw. Art. 31 OR haben im Kontext der Revision keine Geltung, sondern sind durch die prozessuale Sonder- bestimmung des Art. 329 ZPO verdrängt (HERZOG, a.a.O., N. 7 zu Art. 329 ZPO). 9.5 Der Beschwerdeführer brachte im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss vor, dass er von den eingereichten Gesuchsbeilagen und damit vom tatsächlich bewil- ligten Standort im früheren Verfahren vom 21. April 2016 keine Kenntnis gehabt habe und dies zum Vereinbarungsabschluss geführt habe. Über den genauen Zeit- punkt, wann der Beschwerdeführer von diesen Beilagen Kenntnis erhielt, äusserte er sich in seinen Eingaben nicht. Aus der E-Mail von Herrn E.______ (GB 2) ist ersichtlich, dass der Beschwerdefüh- rer diese E-Mail am 16. Januar 2017 um 16:50 Uhr erhalten hat. Weiter ergibt sich aus der GB 3 mit dem Titel «Ausführungen», dass der Beschwerdeführer diese Beilage am 19. Januar 2017 erstellt hat. Darin zeigt er dem Beschwerdegegner an, dass er über die E-Mail vom 16. Januar 2017 sowie über diese «Lüge» Kenntnis erlangt hat. 9.6 Folglich hat der Beschwerdeführer mit Erhalt der E-Mail vom 16. Januar 2017 den ins Feld geführten Revisionsgrund, dass er über den tatsächlich bewilligten Stand- ort der Solarpanels durch den Beschwerdegegner getäuscht wurde, entdeckt. Der Beschwerdeführer hat somit das Revisionsgesuch mehr als 1 Jahr nach Kenntnis- 6 nahme der neuen Tatsachen eingereicht. Im Zeitpunkt der Einreichung des Revisi- onsgesuchs vom 1. März 2018 war damit die gesetzlich vorgeschriebene Frist von 90 Tagen längstens abgelaufen. Ob es sich vorliegend um eine Laieneingabe han- delt oder nicht, spielt beim Thema der Fristenwahrung keine Rolle. Die Vorinstanz hat den Revisionsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht nicht geschützt, dass sie im Dispositiv fälschlicherweise «abgewiesen» statt «nicht eintreten» angenom- men hat, ist dabei ohne Belang. 9.7 Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Revisionsgesuch auf einen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs vorhandenen Willens- mangel stützt, ist für die Revisionsfrist unwesentlich. Wird im Revisionsverfahren ein Willensmangel geltend gemacht, werden die obligationenrechtlichen Bestim- mungen verdrängt und die prozessuale Sonderbestimmung der Revisionsfrist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO kommt zur Anwendung. 9.8 Die Nichteinhaltung der Revisionsfrist führt zum Rechtsverlust, weshalb die Be- schwerde vom 26. August 2018 abzuweisen ist. IV. 10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichts- kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 47 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12], werden daher dem Beschwerdefüh- rer zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleitsteten Kos- tenvorschuss verrechnet. 11. Dem Beschwerdegegner, der keine Rechtsvertretung beigezogen hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. 7 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, Vorsitzende Egger Bern, 22. Oktober 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter D. Bähler i.V. Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Hostettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den An- forderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfas- sungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 15'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 8