19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 750.00, gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Gesuchsteller zur Bezahlung zu auferlegen. 20. Der unterliegende Gesuchsteller wird gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO verurteilt, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 500.00 (Art. 5 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]) zu bezahlen. 13 Die Kammer entscheidet: