85 SchKG), mit welchen der Gesuchsteller die Einstellung oder Aufhebung der Betreibung verlangen und so eine Verwertung oder Verteilung verhindern kann. Im Verfahren nach Art. 85a Abs. 2 SchKG kann der Richter nach Eingang der Klage und Anhörung der Parteien sogar die vorläufige Einstellung anordnen, sofern er die Klage als sehr wahrscheinlich begründet erachtet. Die Nachteile, die ein Vollstreckungsaufschub für die Gesuchsgegnerin nach sich ziehen kann, überwiegen damit die Nachteile, die dem Gesuchsteller bei einer sofortigen Vollstreckung drohen. 18.4 Demzufolge ist das Gesuch um Aufschub der Vollstreckung abzuweisen. V.