85 (summarisches Verfahren mit lediglich betreibungsrechtlicher Wirkung) sowie Art. 85a SchKG (ordentliches bzw. vereinfachtes Verfahren mit betreibungsrechtlicher und materiell-rechtlicher Wirkung) sind möglich (VOCK, a.a.O., N. 15 zu Art. 85a SchKG; JÜRGEN BRÖNNIMANN, Kurzkommentar, SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 85 SchKG), mit welchen der Gesuchsteller die Einstellung oder Aufhebung der Betreibung verlangen und so eine Verwertung oder Verteilung verhindern kann.