Zudem hat er die Möglichkeit, innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung eine Aberkennungsklage zu erheben (Art. 83 Abs. 2 SchKG), womit die geltend gemachten Herabsetzungsansprüche in einem ordentlichen Verfahren beurteilt werden können. Während der Dauer des Aberkennungsklageverfahrens ist der Rechtsvorschlag noch nicht beseitigt, weshalb die Betreibung nicht weitergeführt werden kann (STAEHELIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 83 SchKG; VOCK, a.a.O., N. 5 zu Art. 83 SchKG). Auch Klagen nach Art. 85 (summarisches Verfahren mit lediglich betreibungsrechtlicher Wirkung) sowie Art.