12 sung der Beschwerde von der Gesuchsgegnerin zurückfordern (vgl. insbesondere Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG). Dass die Gesuchsgegnerin zahlungsunfähig wäre und dadurch die Rückforderung erschwert würde, macht der Gesuchsteller jedenfalls nicht geltend, weshalb ihm im Falle einer Nichtgewährung des Aufschubs der Vollstreckbarkeit kein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen würde. Zudem hat er die Möglichkeit, innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung eine Aberkennungsklage zu erheben (Art.