inwiefern die Vorinstanz durch die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den restlichen Mietzins in der Höhe von insgesamt CHF 11‘456.00 (CHF 13‘160.00 abzüglich Herabsetzungsanspruch CHF 1‘704.00), bezüglich welchem keine zu berücksichtigenden Einwendungen vorgebracht wurden, das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben sollte (vgl. Art. 320 ZPO).