Eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Mietvertrag unbestrittenermassen einen provisorischer Rechtsöffnungstitel darstellt, ein Zahlungsverzug für die Zeit von Januar bis April 2018 besteht, der Gesuchsteller seinen geltend gemachten Anspruch auf Mietzinsreduktion konkret auf CHF 1‘704.00 beziffert und in Bezug auf den für die Zeit von Januar bis April 2018 geschuldeten restlichen Mietzins keine glaubhaften bzw. relevanten Einwendungen (Betreten der Räumlichkeiten durch Vermieterin) vorgebracht hat. Es ist deshalb nicht ersichtlich,