11 bezifferten Anspruch auf Mietzinsreduktion anders sein sollte, zumal die Einwendung auch hier lediglich einen Teil der Forderung betrifft. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Einwendungen wegen nicht gehöriger Erfüllung bei synallagmatischen Verträgen lediglich substantiiert behauptet und nicht glaubhaft gemacht werden müssen. Infolgedessen besteht bei summarischer Prüfung der Rechtslage kein Grund, der Auffassung der herrschenden Lehre und des überwiegenden Teils der Rechtsprechung nicht zu folgen.