Das Obergericht des Kantons Bern hatte bisher noch keinen Anlass, sich zu dieser Frage zu äussern, was aber nicht bedeutet, dass die Erfolgschancen des Gesuchstellers in einem Beschwerdeverfahren deshalb automatisch als gross zu betrachten wären. Würde es sich vorliegend nicht um einen synallagmatischen Vertrag handeln, so wäre die provisorische Rechtsöffnung gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie auf die Lehre klarerweise für denjenigen Teil der in Betreibung gesetzten Forderung zu erteilen, bezüglich welchem keine glaubhaften Einwendungen vorgebracht wurden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies bei einem