Es ist mit anderen Worten fraglich, ob das Obergericht Fribourg überhaupt über einen mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt zu befinden hatte. Das Obergericht des Kantons Bern hatte bisher noch keinen Anlass, sich zu dieser Frage zu äussern, was aber nicht bedeutet, dass die Erfolgschancen des Gesuchstellers in einem Beschwerdeverfahren deshalb automatisch als gross zu betrachten wären.