2014, N. 23 zu Art. 82 SchKG; vgl. auch STAEHELIN, a.a.O., N. 117 zu Art. 82 SchKG). Soweit ersichtlich gibt es zur Frage, ob eingewendete Mängel an der Mietsache zur gänzlichen Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs führen, keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die herrschende Lehre vertritt die Auffassung, dass für die unbestrittene Differenz Rechtsöffnung erteilt werden könne, sofern die Mängel bei der Einrede der nicht gehörigen Erbringung der Gegenleistung beziffert würden (DANI- EL STAEHELIN, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., 2010, N. 102, 117 zu Art. 82 SchKG).