10 17. 17.1 Im Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung wird nur das Vorliegen eines geeigneten Rechtsöffnungstitels nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) geprüft und kein materieller Prozess um die Forderung geführt. Liegt ein solcher Rechtsöffnungstitel vor, liegt es am Schuldner, Einwendungen oder Einreden glaubhaft zu machen, die die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_695/2017 vom 18. Juli 2018 E. 3.2).