Die Gesuchsgegnerin habe den Gesuchsteller erstmals mit Schreiben vom 11. April 2018 (GB 4) gemahnt. Dieses Schreiben sei dem Gesuchsteller gemäss Sendungsverfolgung der Post am 12. April 2018 zugestellt worden, womit er sich ab dem 13. April 2018 im Verzug befunden habe. Ab diesem Tag sei folglich Verzugszins auf CHF 11‘456.00 geschuldet. Soweit weitergehend, sei das Gesuch um Verzugszins abzuweisen.