Da es im Rechtsöffnungsverfahren nicht möglich sei, den Anspruch auf Mietzinsminderung zu eruieren und zu quantifizieren, der Gesuchsteller aber nicht mehr als CHF 426.00 pro Monat geltend mache, werde die Rechtsöffnung in diesem Umfange nicht erteilt. Bezüglich der restlichen Mietschulden lägen keine relevanten Einwendungen vor. Die Rechtsöffnung sei daher im Umfange der restlichen CHF 11‘456.00 zu erteilen. Die Gesuchsgegnerin habe den Gesuchsteller erstmals mit Schreiben vom 11. April 2018 (GB 4) gemahnt.