Es sei damit erstellt, dass ein Mangel am Mietobjekt bereits Mitte Dezember 2017 vorgelegen habe. Dessen Behebung vor Ende April 2018 sei nicht einmal behauptet worden, womit der Gesuchsgegnerin der Gegenbeweis nicht gelinge. Der Gesuchsteller habe den Anspruch auf Mietzinsminderung auf monatlich CHF 426.00 beziffert. Da es im Rechtsöffnungsverfahren nicht möglich sei, den Anspruch auf Mietzinsminderung zu eruieren und zu quantifizieren, der Gesuchsteller aber nicht mehr als CHF 426.00 pro Monat geltend mache, werde die Rechtsöffnung in diesem Umfange nicht erteilt.