Allfällige Mängel des Mietobjektes sowie seinen daraus resultierenden Herabsetzungsanspruch müsse der Mieter substantiiert dartun. Die Rechtsöffnung werde dann im Umfang der geltend gemachten Reduktionsansprüche verweigert. Der Gesuchsteller mache weder geltend, die Gesuchsgegnerin habe in der Zeit vor dem 30. Juni 2018 die Räumlichkeiten betreten, noch erkläre er, inwiefern ihm dadurch eine Schaden entstanden sei, noch beziffere er dessen Höhe. Es handle sich daher nicht um eine relevante Einwendung.