Mit Schreiben vom 11. April 2018 habe die Gesuchsgegnerin den Gesuchsgegner für die Mietzinse Januar bis und mit April 2018 gemahnt (GB 4) und das Mietverhältnis infolge Zahlungsverzugs per Ende Juni 2018 aufgelöst (GB 8 in CIV 18 3586). Der vom Mieter unterschriebene Mietvertrag berechtige zur Rechtsöffnung für die darin festgelegten fälligen Mietzinse und bezifferten Nebenkosten, weshalb grundsätzlich ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Umfang von CHF 13‘160.00 vorliege.