16. Die Vorinstanz hielt in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung fest, gemäss dem Mietvertrag vom 30. März 2015 (GB 3) vermiete die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller die Büroräume im 1. OG Vorderhaus, ca. 166m2, an der D.________ in E.________ Bern. Der monatliche Mietzins habe CHF 3‘290.00 pro Monat betragen und sei jeweils im Voraus zahlbar gewesen. Mit Schreiben vom 11. April 2018 habe die Gesuchsgegnerin den Gesuchsgegner für die Mietzinse Januar bis und mit April 2018 gemahnt (GB 4) und das Mietverhältnis infolge Zahlungsverzugs per Ende Juni 2018 aufgelöst (GB 8 in CIV 18 3586).