RT120039] consid. II.3.6).» Dem vom Gesuchsteller zitierten Bundesgerichtsentscheid ist somit zusammenfassend zu entnehmen, dass Entscheide der Rechtsmittelinstanz zwar im Dispositiv eröffnet werden dürfen, diese Entscheide jedoch nur dann vollstreckbar sind, wenn sie auch schriftlich begründet werden. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers ging es im fraglichen Entscheid nicht um die Frage, ob lediglich im Dispositiv eröffnete Entscheide der ersten Instanz bereits vor Zustellung der schriftlichen Be-