15. Das Bundesgericht hielt im vom Gesuchsteller zitierten französischsprachigen Urteil 5A_6/2016 vom 15. September 2016 (publiziert in BGE 142 III 695) fest, der Entscheid der Rechtsmittelinstanz könne durch Versand eines Dispositivs eröffnet und später begründet werden. Vom Zeitpunkt an, wo der Richter sein Urteil gefällt habe, sei er insofern nicht mehr mit der Sache befasst, als er sein Urteil nicht mehr ändern könne. Die Zustellung des Dispositivs, nicht erst diejenige des begründeten Entscheides gelte als Eröffnung. Das Bundesgericht hielt im vorerwähnten Entscheid in E. 4.2.1 weiter fest : «Cela étant, la décision