Für den Aufschub der Vollstreckung genügt es beispielsweise nicht, dass die Gegenpartei den im Rahmen einer Vollstreckung erlangten Geldbetrag nicht freiwillig zurückzahlen würde. Demgegenüber wäre die Vollstreckung aufzuschieben, wenn die Möglichkeit der Rückforderung wegen der zweifelhaften Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers ungewiss erscheint (HOFFMANN-NOWOTNY, a.a.O., N. 31 zu Art. 325 ZPO).