325 ZPO). 14.2 Als einfache «Kann-Vorschrift» ausgestaltet, äussert sich die Art. 325 Abs. 2 ZPO nicht näher zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdeinstanz dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann. Vielmehr verweist die Norm auf das pflichtgemässe Ermessen des Richters. Damit hat die rechtsuchende Partei keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung.