13. Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2018 aus, das Betreibungsamt habe die Pfändung am 27. August 2018 anders als angekündigt nicht vollzogen. Die Gläubigerin habe ein evidentes Interesse daran, besser in einer früheren als einer späteren Pfändungsgruppe berücksichtigt zu werden. Für die aufschiebende Wirkung seien keine Gründe ersichtlich, weder prozessrechtliche noch in der Gesamtschau. IV.