Durch die nachweisbaren Mängel an der Mietsache sei mit der Praxis des Kantons Fribourg keine provisorische Rechtsöffnung zu gewähren, da es nicht die Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters sei, über den materiellen Bestand der Forderung zu urteilen, was bei der Berücksichtigung einer Mietminderung der Fall sei. Weder das Bundesgericht noch das Obergericht des Kantons Bern schienen sich jemals zu dieser Frage geäussert zu haben.