Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bilde die Frage, ob der Gesuchsgegnerin die provisorische Rechtsöffnung für Mietzinse gewährt werden könne, wenn der Gesuchsteller entsprechende Mängel an der Mietsache glaubhaft gemacht habe. Durch die nachweisbaren Mängel an der Mietsache sei mit der Praxis des Kantons Fribourg keine provisorische Rechtsöffnung zu gewähren, da es nicht die Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters sei, über den materiellen Bestand der Forderung zu urteilen, was bei der Berücksichtigung einer Mietminderung der Fall sei.