Die aufschiebende Wirkung wäre auch dann zu erteilen, wenn die schriftliche Urteilsbegründung bereits vorliegen würde. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bilde die Frage, ob der Gesuchsgegnerin die provisorische Rechtsöffnung für Mietzinse gewährt werden könne, wenn der Gesuchsteller entsprechende Mängel an der Mietsache glaubhaft gemacht habe.