Damit sei belegt, dass das unbegründete Dispositiv keinesfalls vor Erhalt der Entscheidbegründung vollstreckt werden könne. Da die Gesuchsgegnerin bereits in einem anderen Verfahren sofort die Betreibung fortgesetzt habe, werde vorsorglich die aufschiebende Wirkung beantragt. Eine Zwangsvollstreckung sei vor Erhalt der schriftlichen Begründung unzulässig, womit die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Die aufschiebende Wirkung wäre auch dann zu erteilen, wenn die schriftliche Urteilsbegründung bereits vorliegen würde.