Das Obergericht des Kantons Zürich verneine eine Vollstreckbarkeit des Dispositivs vor Erhalt der schriftlichen Begründung oder ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist. Das Bundesgericht teile diese Ansicht und habe erwogen, dass ein Dispositiv ohne Begründung so lange nicht vollstreckbar sei, bis eine Entscheidbegründung vorliege bzw. das Dispositiv in Rechtskraft erwachsen sei, weil keine schriftliche Begründung verlangt worden sei (BGE 5A_6/2016 vom 15. September 2016 E. 4.1.3.1). Damit sei belegt, dass das unbegründete Dispositiv keinesfalls vor Erhalt der Entscheidbegründung vollstreckt werden könne.