12. Der Gesuchsteller bringt vor, in einem parallel laufenden Verfahren habe die Gegenpartei bereits nach Erhalt des Dispositivs die Fortsetzung der Betreibung beantragt. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland habe auf den 27. August 2018 die Pfändung angekündigt. Das Obergericht des Kantons Zürich verneine eine Vollstreckbarkeit des Dispositivs vor Erhalt der schriftlichen Begründung oder ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist.