Die mit dem Informationsrückstand allenfalls verbundenen Unsicherheiten hat die unterlegene Partei zu tragen. Der Rechtsmittelinstanz ist es zudem ohne weiteres möglich, die aufschiebende Wirkung zu befristen oder nach Vorliegen der Entscheidbegründung bzw. der Beschwerde auf ihren Entscheid zurückzukommen. 9.15 Zudem gilt es zu bedenken, dass die vorliegende Situation – jedenfalls im Kanton Bern – nur selten vorkommt. Ein Problem, das sich bei genauerer Betrachtung als selten erweist, rechtfertigt kein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes