9.12 Aus der Entstehungsgeschichte lässt sich somit nicht herleiten, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz davor bewahren wollte, vor Vorliegen der Entscheidbegründung über ein Gesuch um aufschiebende Wirkung befinden zu müssen. 9.13 Ist das aus Wortlaut, systematischem Zusammenhang, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte gewonnene Auslegungsergebnis der Norm klar, darf von diesem klaren Sinn nur abgewichen werden, wenn die Antwort des Gesetzes als sachlich unhaltbar angesehen werden muss und zu stossenden Ergebnissen führen würde (unechte Lücke; BGE 122 I 253 E. 6a; vgl. auch BGE 131 III 33 E. 3.4;