Demnach wäre beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung stets eine Beschwerde hängig gewesen. Aber auch in diesem Fall wäre der Rechtsmittelinstanz zugemutet worden, ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckung ohne Entscheidbegründung, allein gestützt auf die Angaben der Parteien, zu entscheiden. 9.12 Aus der Entstehungsgeschichte lässt sich somit nicht herleiten, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz davor bewahren wollte, vor Vorliegen der Entscheidbegründung über ein Gesuch um aufschiebende Wirkung befinden zu müssen.