Doch kann die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckung aufschieben, nötigenfalls bei gleichzeitiger Anordnung sichernder Massnahmen (Abs. 2)» (BBl 2006, 7379). Zwar bestand die Problematik der Rechtshängigkeit im bundesrätlichen Entwurf nicht. Gemäss 319 Abs. 1 E-ZPO war die Beschwerde innert 10 Tagen bei der Rechtsmittelinstanz lediglich zu erklären, wenn der Entscheid ohne Begründung eröffnet worden war, und erst nach deren Zustellung zu begründen (vgl. STAEHELIN/BACHOFNER, a.a.O., Rz. 4). Demnach wäre beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung stets eine Beschwerde hängig gewesen.