5 9.11 Ein Blick in die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien unterstützt dieses Auslegungsergebnis. In der Botschaft wird zu Art. 323 des Entwurfs ausgeführt: «Als ausserordentliches Rechtsmittel hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung (Abs. 1). Die angefochtenen Entscheide werden daher unmittelbar mit der erstinstanzlichen Eröffnung rechtskräftig. Doch kann die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckung aufschieben, nötigenfalls bei gleichzeitiger Anordnung sichernder Massnahmen (Abs. 2)» (BBl 2006, 7379).