Der Gesetzgeber verfolgte das Ziel, dass bestimmte Entscheide sofort vollstreckt werden können. Diesem Anliegen läuft die Einführung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Schonfrist zwischen Entscheideröffnung und Entscheidbegründung zuwider, zumal die Parteien keinen Einfluss darauf haben, wie viel Zeit zur Erstellung der Entscheidbegründung notwendig ist.