Diese Massnahme solle insbesondere verhindern, dass durch die Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils bereits Tatsachen geschaffen würden, die nicht oder schwer rückgängig zu machen seien, obschon das Rechtsmittelgericht noch gar nicht über die Rechtmässigkeit des erstinstanzlichen Urteils befunden habe. Entsprechend muss die Rechtsmittelinstanz die aufschiebende Wirkung immer anordnen können, wenn diese Gefahr besteht, mithin auch in der Zeit, die zwischen der Entscheideröffnung, der Ausarbeitung der schriftlichen Begründung und der Einreichung der Beschwerde verstreicht.