9.10 Klarheit schafft die Berücksichtigung von Sinn und Zweck von Art. 325 ZPO. Das Bundesgericht führte in seinem Urteil 5D_15/2018 vom 13. Februar 2018 in E. 4 aus, der Aufschub der Vollstreckung sei prozessualer Natur und beziehe sich nur auf die Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Diese Massnahme solle insbesondere verhindern, dass durch die Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils bereits Tatsachen geschaffen würden, die nicht oder schwer rückgängig zu machen seien, obschon das Rechtsmittelgericht noch gar nicht über die Rechtmässigkeit des erstinstanzlichen Urteils befunden habe.