9.9 Hinzu kommt, dass es sich bei der aufschiebenden Wirkung um eine Art vorsorgliche Massnahme prozessualer Natur handelt (vgl. BGE 137 III 475 E. 2). Dem Gesetz ist nicht fremd, dass vorsorgliche Massnahmen bereits vor der Rechtshängigkeit der Hauptsache (hier des Rechtsmittelverfahrens) ergriffen werden können (Art. 263 ZPO; vgl. STAEHELIN/BACHOFNER, a.a.O., Ziff. 2.5, S. 4). Dass 325 Abs. 2 ZPO die Rechtshängigkeit eines Beschwerdeverfahrens erfordert, ist unter systematischen Gesichtspunkten auch deshalb keineswegs zwingend. 9.10 Klarheit schafft die Berücksichtigung von Sinn und Zweck von Art.