ZPO Bezug. Sieht das Gesetz vor, dass bestimmte Arten von Entscheiden sofort mit der Eröffnung vollstreckbar werden, so spricht dies gerade dafür, dass Art. 325 Abs. 2 ZPO immer dann zur Anwendung kommt, wenn die Vollstreckung droht, demnach bereits nach Eröffnung des Entscheides und nicht erst bei Rechtshängigkeit der Beschwerde. 9.9 Hinzu kommt, dass es sich bei der aufschiebenden Wirkung um eine Art vorsorgliche Massnahme prozessualer Natur handelt (vgl. BGE 137 III 475 E. 2).