Ein gültig eröffneter Entscheid kann damit grundsätzlich rechtskräftig und vollstreckbar werden. Wie sich aus Art. 325 Abs. 1 ZPO ergibt, treten diese Entscheidwirkungen unmittelbar mit der Eröffnung ein, da auch die Beschwerde sie nicht zu hemmen vermag. Folgerichtig bestimmt Art. 336 Abs. 1 Bst. a ZPO, dass ein Entscheid vollstreckbar ist, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat. Diese Bestimmung nimmt ausdrücklich auf Art. 325 Abs. 2 ZPO Bezug.