wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die Begründung bildet somit lediglich eine Voraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels und nicht für die Gültigkeit und Wirksamkeit eines Entscheids. Dafür ist die Eröffnung notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung (vgl. BGE 122 I 59 E. 3a). Ein gültig eröffneter Entscheid kann damit grundsätzlich rechtskräftig und vollstreckbar werden.