4 9.8 Zu berücksichtigen ist zudem der systematische Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO ist es zulässig, einen Entscheid bloss durch Übergabe bzw. Zustellung des Dispositivs zu eröffnen. Die Begründung ist fakultativ und muss von den Parteien innert 10 Tagen verlangt werden; wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO).