Insoweit wird vom historischen, teleologischen und systematischen Auslegungselement gesprochen (BGE 134 III 273 E. 4 S. 277 mit Hinweisen). 9.7 Die systematische Stellung der Bestimmung unter den Vorschriften über das Beschwerdeverfahren mag einen Hinweis darauf abgeben, dass im Regelfall die Beschwerde bereits erhoben sein muss bzw. erhoben ist, wenn die Rechtsmittelinstanz über die aufschiebende Wirkung entscheidet. Dass dies zwingend so sein muss, ergibt sich daraus hingegen nicht.